Registrierkassenpflicht – News

15. Juli 2016
Stöger & Partner Newsletter

Durch einen Abänderungsantrag im Finanzausschuss vom 30. Juni 2016 sind die vom Ministerrat angekündigten Erleichterungen für Vereine zur Registrierkassenpflicht in das EU-AbgÄG 2016 (eigentlich inhaltsfremd) zusätzlich aufgenommen worden.

Diese enthalten Änderungen im EStG, KStG und in der BAO und sind im Wesentlichen Folgende:

  • Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen (Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit) von 1. 1 .2017 auf 1. 4. 2017.

  • Die Details der Verordnungsermächtigung für Erleichterungen hinsichtlich Aufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (wie bspw. vereinfachte Losungsermittlung anstatt Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht) sind in § 131 Abs 4 Z 1 BAO angepasst worden. Damit können diese Erleichterungen jeweils bis zu einem Jahresumsatz von EUR 30.000 nun auch festgelegt werden für  

    • Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten (§ 131 Abs 1 Z1 lit b BAO)

    • Buschenschanken mit Betrieb bis zu 14 Tage pro Jahr (§ 131 Abs 1 Z1 lit c BAO) und

    • Vereinskantinen, die nicht mehr als 52 Tage pro Jahr betrieben werden (§ 131 Abs 1 Z1 lit d BAO).

  • Die Merkmale für Vorliegen eines kleinen Vereinsfestes werden in § 45 Abs 1a BAO gesetzlich definiert (zB: Veranstaltungen dürfen bis 72 Stunden pro Jahr dauern, unentgeltliche Mitarbeit Dritter ist unschädlich etc.). Die Erleichterungen für kleine Vereinsfeste hinsichtlich Aufzeichnungs- und Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht können aufgrund der Barumsatz-Verordnung 2015 in Anspruch genommen werden (§ 131 Abs 4 Z 2 BAO iVm § 3 BarUV 2015). Eine entsprechende Anpassung dieser Verordnung wird erwartet.

  • Die Begünstigung für gesellige bzw. gesellschaftliche Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts (zB: Feuerwehren) wird hinsichtlich der Dauer an die Erleichterungen für Vereinsfeste angepasst (statt Tagesgrenze ebenfalls 72 Stunden). Die Erleichterung für solche Veranstaltungen von politischen Parteien wird auf ein ortsübliches Ausmaß (bis zu einem Jahresumsatz von EUR 15.000,-/Jahr) beschränkt (§ 5 Z 12 KStG).

  • Für Umsätze von Kreditinstituten entfällt die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (§ 132b BAO). 

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