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Klienteninformation XIX - COVID (nur Deutsch)
02. September 2020
Stöger & Partner Newsletter
Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient!
Das Finanzamt hat Stundungen bzw. Ratenzahlungen neu geregelt:
Falls Ihnen nach dem 15.03.2020 eine Stundung bewilligt wurde und die Stundungsfrist am 30.09.2020 oder am 01.10.2020 endet, so bleiben diese Stundungen ohne Antrag bis 15.01.2021 aufrecht.
Für diesen Zeitraum fallen keine Stundungszinsen an.
In diese Stundung werden auch jene Abgaben einbezogen, welche bis spätestens 25.09.2020 auf dem Abgabenkonto verbucht wurden.
Auch die Einkommensteuer-/ Körperschaftssteuervorauszahlungen mit Fälligkeit 27.11.2020 werden in diese Stundung einbezogen.
Sonstige laufende Abgaben, die nach dem 25.09.2020 hinzukommen, sind fristgerecht zu entrichten bzw. kann für diese Abgaben ein gesondertes Zahlungserleichterungsansuchen gestellt werden.
Alternativ kann bis spätestens 30.09.2020 ein Antrag auf Entrichtung in 12 Monatsraten beantragt werden, der vom Finanzamt zu bewilligen ist.
Beachten Sie jedoch, dass bei Inanspruchnahme der Stundung bzw. der Ratenzahlung die Abgaben in zukünftigen Perioden zusätzlich zu den laufenden Abgaben zu bezahlen sind.
Gerne stehen wir Ihnen bei Ihrer Liquiditätsplanung zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Ihr
Mag. Georg Stöger
und das gesamte Stöger & Partner Team