Klienteninformation VIII. - Pendler Tschechien (Nur Deutsch)

25. März 2020
Stöger & Partner Newsletter

Sehr geehrte Klienten!

 

Tschechien 

 

In der Beilage übersenden wir Ihnen die neuesten Informationen zur Pendlerregelung, die ab morgen 00:00 Uhr Früh in Kraft treten werden.   

 

Vom CZ IM wurden nun die Detailregelungen mit weiteren Klarstellungen veröffentlicht https://www.mvcr.cz/mvcren/file/cross-border-workers-complex-fin-aj-pdf.aspx 

 

Inkrafttreten der Neuregelungen mit 26.3.2020 00:00 Uhr

 

Österreich und Deutschland

 

o   Aufenthalt  im Ausland von mindestens 21 Tagen ohne Unterbrechung. Bei vorzeitiger Rückkehr wird der Status als Pendler aberkannt.

o   Die Bestätigung des Arbeitgebers (https://www.mvcr.cz/mvcren/file/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-de.aspx).

o   Das „Grenzgängerbuch“ (https://www.mvcr.cz/mvcren/file/knizka-preshranicniho-pracovnika-cz-de.aspx) ist nicht mehr erforderlich. Die Polizei führt eine elektronische Evidenz.

o   Bei Rückkehr nach CZ 14-tägige Quarantäne, die bei einem weiteren Grenzübertritt gegenüber der Polizei mit ärztlicher Bestätigung nachzuweisen ist. Unmittelbar nach der Quarantäne kann der nächste Arbeitsaufenthalt beginnen.

o   Bei einem Arbeitsplatz außerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen nur die von 00:00 – 24:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.

o   Bei einem Arbeitsplatz innerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen auch die von 05:00 – 23:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.

o   Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt, dass sie nach der Rückkehr von Tschechien eine 14-tägige Pause vor dem nächsten Arbeitsaufenthalt einhalten müssen (CZ kann für AT oder D keine Quarantäne anordnen).

o   Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe.

 

 

Slowakei und Polen

 

o   Es gelten die bisherigen Regelungen (d.h. mindestens 3x wöchentlich, 100km, keine Verpflichtung zur Quarantäne). 

 

Quelle:  Öst. Botschaft Prag/Öst. Honorarkonsulat Brünn

 

 

Arbeitslosengeld für tschechische Grenzpendler/Grenzgänger 

 

  • Grundsätzlich: Das EU-Land der letzten Beschäftigung ist für Arbeitslosengeld zuständig.
  • Ausnahme Grenzgänger (arbeiten für längeren Zeitraum in einem anderen EU-Land, behalten aber Wohnsitz im Ursprungsland): Antrag möglich sowohl im aktuellen Erwerbsland als auch im Wohnsitzland
  • Ausnahme Grenzpendler (regelmäßiges Pendeln zu Arbeitszwecken; mind. 1-mal/Woche): Antrag möglich nur im Wohnsitzland.
  • Voraussetzungen
  • Registrierung beim lokal zuständigen Arbeitsamt mit EU Formular U1 (zum Nachweis der Beschäftigungs- und Versicherungszeiten)
  • Wohnsitz in Tschechien (Zentrum des Lebensinteresses)
  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt
  • Detailinformationen: Tschechisches Arbeitsamt
  •  

Quelle: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-tschechien.html

 

 

Mit besten Grüßen

Ihr

 

Mag. Georg Stöger

und das gesamte Stöger & Partner Team