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Klienteninformation XVI. - COVID (nur Deutsch)
01. Juli 2020
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Sehr geehrte Klienten!
Mehrwertsteuersenkung
Der Nationalrat hat die von der Regierung geplante Mehrwertsteuersenkung für einige von der Corona-Krise besonders betroffene Branchen einstimmig am 30.06.2020 beschlossen.
Der Bundesrat wird sich aller Voraussicht nach bereits in seiner nächsten Sitzung am 2. Juli mit der Umsatzsteuer-Novelle befassen.
Ziel ist es, insbesondere die Gastronomie sowie die Kultur- und Medienbranche, aber auch die Hotellerie zu entlasten.
Der Steuersatz für verabreichte Getränke und Speisen, Theater- und Kinokarten, aber auch für Kunstwerke, Bücher, Zeitungen wird demnach vom 1.7.2020 bis Jahresende auf 5% reduziert.
Außerdem wurden kurzfristig auch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen in den von der Steuersenkung umfassten Katalog aufgenommen.
Auf andere gewerbliche Gastronomietätigkeiten, etwa von Fleischern, Bäckern oder Buschenschanken, sowie E-Books, E-Paper, Zoos, Naturparks und Campingplätze wird die Mehrwertsteuersenkung ebenfalls gelten.
- Im Bereich der Gastronomie betrifft dies die Abgabe aller Speisen und Getränke,
wenn hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1
GewO 1994) erforderlich ist. Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs. 2
GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten), sollen
vom Anwendungsbereich erfasst sein.
- Im Kultur- und Publikationsbereich werden ebenfalls bestimmte Waren und
Leistungen zukünftig befristet bis 01.01.2021 mit 5% besteuert. Darunter fallen:
Leistungen:
· Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler
· Naturpark, Gärten, Museen
· Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters verbunden sind. Das Gleiche gilt sinngemäß für Veranstaltungen von Theateraufführungen durch andere Unternehmer
· Musik- und Gesangsaufführungen durch Einzelpersonen oder durch Personenzusammenschlüsse, insbesondere durch Orchester, Musikensembles und Chöre.
· Filmvorführungen
Waren:
· Gemälde (zB Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen,
· Originalstiche, –schnitte und –steindrucke,
· Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke
· künstlerische Fotografien (30 Abzüge)
· Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art
· Tapisserien, handgewebt, nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
· Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern, jedoch höchstens acht Kopien je Werk
· Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern sowie Wörterbücher und Enzyklopädien
· Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),
· Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder
· Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden
· kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt
Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Es bestehen auch keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird. Auch durch diese Vorgehensweise können vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 alle gesetzlichen Anforderungen an die Belegerstellung nach der Registrierkassensicherheitsverordnung für die Abgabenbehörden erfüllt werden.
Auf der Website des BMF finden Sie noch weiterführende Informationen betreffend die Belegerstellung und die Registrierkassa:
https://www.bmf.gv.at/public/informationen/informationen-coronavirus/registrierkassen.html
Lohnsteuersenkung & Kurzarbeit - Sechstel (Konjunkturstärkungsgesetz 2020)
1) Rückwirkende Lohnsteuersenkung samt Aufrollpflicht:
Die Einstiegssteuerstufe wird rückwirkend per 1.1.2020 von 25 % auf 20 % gesenkt. Die Steuerersparnis beträgt bis zu € 29,17 monatlich. Die Arbeitgeber sind zur Aufrollung verpflichtet, und zwar „so bald wie möglich, spätestens aber bis Ende September 2020“.
2) Jahressechstel-Reparatur bei Kurzarbeit:
Im Jahr 2020 ist für Arbeitnehmer, welche aufgrund Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge erhalten (unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit), das Jahressechstel und das Kontrollsechstel pauschal um 15 % zu erhöhen. Dadurch sollen kurzarbeitsbedingte Sechstelüberhänge bei den Sonderzahlungen vermieden werden. Das Problem mit Sechstelüberhängen (z.B. infolge langer Krankenstände, Bildungs-/Pflegekarenzen, Arbeitszeitreduktionen etc.) wurde somit nicht generell gelöst, sondern nur in Bezug auf Kurzarbeiten im heurigen Jahr.
Eine mögliche Mitarbeiterinformation zur Abrechnung Juli 2020 inkl. Aufrollung der Kurzarbeitsmonate finden Sie im Anhang.
Diese beinhaltet die rechtlichen Grundlagen der Kurzarbeitsabrechnung.
Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung!
Mit besten Grüßen
Ihr
Mag. Georg Stöger
und das gesamte Stöger & Partner Team