Klienteninformation XVIII - COVID (nur Deutsch)

30. Juli 2020
Stöger & Partner Newsletter

Sehr geehrte Klienten!

 

Wir dürfen Sie über folgende News informieren:

 

Lohnsteuersenkung

Arbeitgeber müssen bis spätestens September 2020 die rückwirkende Senkung des Einkommen- und Lohnsteuertarifes (Reduktion der Einstiegsstufe von 25% auf 20%) in die Lohnverrechnung einarbeiten.

Seitens des Arbeitsgebers besteht eine Rollungspflicht rückwirkend per 01.01.2020. Für den Dienstgeber ist die zu zahlende Lohnsteuer ein Durchlaufposten.

 

Reise-Verordnung

Die Verordnung unterscheidet zwischen Einreisen grundsätzlich nach

 

1.       Staaten gemäß § 2 Abs. 2, §2 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 2 Abs. 6 und § 3 (Anlage A1)

          ·         Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen,                          Polen, San Marino, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vatikan, Vereinigtes Königreich, Zypern

          ·         Einreisen aus den oben genannten Ländern sind für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich oder in den in oberhalb genannten Staaten haben, jedoch ohne Einschränkung                            möglich, sofern diese Personen in den letzten 10 Tagen nicht außerhalb Österreichs oder außerhalb den in A1 genannten Staaten aufhältig waren.

 

2.       Staaten gemäß § 2 Abs. 2, in denen ein erhöhtes Risiko hinsichtlich COVID-19 besteht

          ·         Ägypten, Albanien, Bangladesch, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Chile, Ecuador, Indien, Indonesien, Iran, Kosovo, Mexiko, Moldau, Montenegro, Nigeria, Nordmazedonien, Pakistan,                          Peru, Philippinen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Senegal, Serbien, Südafrika, Türkei, Ukraine, Vereinigte Staaten (USA), Provinz Hubei (China)

          ·         Bei diesen Herkunftsländern ist nun grundsätzlich ein negatives Gesundheitszeugnis vorzuweisen, das nicht älter als 72 Stunden ist, und zusätzlich eine 10-tägige Quarantäne anzutreten.

 

3.       Urlaub im Ausland während der Coronakrise aus arbeitsrechtlicher Sicht

          ·         Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht von sich aus melden, wohin er reist, denn der Urlaub gehört zur privaten Lebensgestaltung des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann Reisen ins Ausland nicht                      verbieten und auch nicht als fristlosen Entlassungsgrund heranziehen.

          ·         Da der Arbeitgeber aber aufgrund der aktuellen Pandemiesituation im Betrieb geeignete Schutzvorkehrungen treffen muss, kann der Arbeitnehmer durchaus verpflichtet sein, auf Nachfrage das Urlaubsland  bekanntzugeben.

          ·         Wenn der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub an Corona erkrankt, hat er im Normalfall trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung, außer er hat sich nachweislich grob fahrlässig verhalten. Grobe Fahrlässigkeit                          liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer die im Urlaubsland geltenden COVID-Sicherheitsvorschriften missachtet (z.B. Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften, Teilnahme an verbotenen Partys o.ä.) oder in    einem Land mit Reisewarnstufe 5 oder 6 urlaubt (hingegen ist Warnstufe 4, die derzeit im Großteil der EU besteht, „unschädlich“). Die Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit liegt allerdings beim Arbeitgeber.

 

4.       Aktuelle Infomationen finden Sie unter :

https://www.bmafj.gv.at/Services/News/Handbuch-COVID-19_Urlaub-und-Entgeltfortzahlung.html

https://news.wko.at/news/oberoesterreich/COV-Newsletter133.html#270705

 

 

Mitarbeiterinformation zur Abrechnung der Kurzarbeit

Da die Berücksichtigung der Kurzarbeit in der Lohnverrechnung nun möglich ist, senden wir Ihnen im Anhang eine kurze Information für Ihre Mitarbeiter.

Die Aufrollungen werden im nächsten Monat in der Lohnverrechnung enthalten sein.

 

Beendigung telefonische Krankschreibung mit 31.8.2020

Ab 1.9.2020 wird eine Krankschreibung wieder ausschließlich nach persönlichen medizinischer Begutachtung durch den Mediziner erfolgen.

Eine telefonische Kranschreibung ist nicht mehr möglich.

 

Reaktivierung Einziehungsauftrag und Nachsicht Verzugszinsen

Betrieben, die ihre Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Februar bis April gestundet haben, müssen den Einziehungsauftrag bei den Bankinstituten wieder aktivieren.

Wenn der Einziehungsauftrag nicht aktiv ist, kann die ÖGK keine Beiträge einziehen und es kommt automatisch zur Vorschreibung von Verzugszinsen.

Die Vorlage für die Beantragung eines SEPA-Lastschriftmandates finden Sie im Anhang.

 

Mit besten Grüßen

Ihr

Mag. Georg Stöger

und das gesamte Stöger & Partner Team

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