Österreich > Publikationen > Klienteninformation XXIII. - Anpassungen der Kurzarbeit Aufgrund des Lockdowns
Klienteninformation XXIII. - Anpassungen der Kurzarbeit Aufgrund des Lockdowns
11. November 2020
Stöger & Partner Newsletter
ANPASSUNGEN DER KURZARBEIT AUFGRUND DES LOCKDOWNS
Die am 3. November 2020 in Kraft getretene COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung erfordert einige Anpassungen bei der Kurzarbeit. Auf folgende Änderungen haben sich die Sozialpartner am 1. November 2020 mit dem BMAFJ geeinigt (Quelle: wko.at):
1) Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), gilt:
- ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; WKO gibt eine Pauschalzustimmung
- Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30 % Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich
- Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0 % Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30 % bzw. 10 % Arbeitsleistung zulässig.
2) Wirtschaftliche Begründung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) oder die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, ist keine Bestätigung eines Steuerberaters notwendig.
3) Rückwirkende Antragstellung per 01.11.2020
Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
4) Lehrlinge in Kurzarbeit
Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.
5) Tringeldregelung
Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Trinkgeldpauschalregelung umfasst sind, gilt: Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).
NEUE SONDERBETREUUNGSZEIT RÜCKWIRKEND AB 1. NOVEMBER 2020
Ein Gesetzesantrag (noch nicht beschlossen) sieht mit Wirksamkeit ab 01.11.2020 eine Neuregelung der Sonderbetreuungszeit vor (gültig bis zum Ende des aktuellen Schuljahres, also bis 09.07.2021). Es handelt sich um die mittlerweile vierte Regelung der Sonderbetreuungszeit (Version 4.0).
Die Regelung ist von den bisherigen Sonderbetreuungszeiten unabhängig (keine Anrechnung von vor 01.11.2020 konsumierten Zeiten) und weist folgende Neuerungen auf:
- Bezahlte Freistellung bis zu vier Wochen möglich (statt bisher drei Wochen);
- Rechtsanspruch für die Arbeitnehmer (statt bisher Vereinbarungsprinzip);
- Erstattung für den Arbeitgeber gegenüber der Bundesbuchhaltungsagentur im Ausmaß von 100 % des fortgezahlten Entgelts (statt 50 %);
- Sonderbetreuungszeit ist in Bezug auf unter 14-jährigen Kinder auch bei behördlicher Quarantäne des Kindes möglich;
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, sind nicht mehr von der Sonderbetreuungszeit ausgeschlossen;
- andere bezahlte Dienstfreistellungen (z.B. § 8 Abs. 3 AngG) müssen nicht mehr vorrangig konsumiert werden.
ARBEITGEBERBESTÄTIGUNG ÜBER DIENSTLICHE WEGE ZWISCHEN 20 UND 6 UHR
Ab 3. November 2020 ist der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zwischen 20:00 und 6:00 Uhr verboten (§ 2 Abs. 1 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung).
Es gibt nur fünf Ausnahmen, die im Falle einer Polizeikontrolle glaubhaft zu machen sind:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten,
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens,
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist, oder Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen,
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.
Um Arbeitnehmern, die dienstlich zwischen 20:00 und 6:00 Uhr unterwegs sind (z.B. Nachtdienst, Schichtarbeit, längere Abendtermine o.ä.), unangenehme Situationen wie z.B. Diskussionen bei Polizeikontrollen zu ersparen, empfiehlt es sich, diesen Arbeitnehmern eine schriftliche Bestätigung über den beruflichen Zweck (§ 2 Abs. 1 Z. 4 COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung) auszustellen.
Eine Mustervorlagefinden sie hier.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Mag. Georg Stöger
und das gesamte Stöger & Partner Team