COVID-19 Informationen zur Pendlerregelung

25. März 2020
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Sehr geehrte Klienten,
 
hier senden wir Ihnen die neuesten Informationen zur Pendlerregelung, die ab 26.3. gelten werden.  
 
Vom tschechischen Innenministerium wurden nun die Detailregelungen mit weiteren Klarstellungen veröffentlicht  

https://www.mvcr.cz/mvcren/file/cross-border-workers-complex-fin-aj-pdf.aspx
 
Inkrafttreten der Neuregelungen mit 26.3.2020 00:00 Uhr
 

Österreich und Deutschland
-   Aufenthalt im Ausland von mindestens 21 Tagen ohne Unterbrechung. Bei vorzeitiger Rückkehr wird der Status als Pendler aberkannt.
-   Die Bestätigung des Arbeitgebers ist weiterhin erforderlich
https://www.mvcr.cz/mvcren/file/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-de.aspx
-   Das „Grenzgängerbuch“ (https://www.mvcr.cz/mvcren/file/knizka-preshranicniho-pracovnika-cz-de.aspx) ist nicht mehr erforderlich. Die Polizei führt eine elektronische Evidenz.
-   Bei Rückkehr nach CZ 14-tägige Quarantäne, die bei einem weiteren Grenzübertritt gegenüber der Polizei mit ärztlicher Bestätigung nachzuweisen ist. Unmittelbar nach der Quarantäne kann der nächste Arbeitsaufenthalt beginnen.
-   Bei einem Arbeitsplatz außerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen nur die von 00:00 – 24:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.
o   Bei einem Arbeitsplatz innerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen auch die von 05:00 – 23:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.
-   Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt, dass sie nach der Rückkehr aus CZ eine 14-tägige Pause vor dem nächsten Arbeitsaufenthalt einhalten müssen (CZ kann für AT oder D keine Quarantäne anordnen).
-   Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe
 

Slowakei und Polen
o   Es gelten die bisherigen Regelungen (d.h. mindestens 3x wöchentlich, 100km, keine Verpflichtung zur Quarantäne)
 
Quelle:  Öst. Botschaft Prag/Öst. Honorarkonsulat Brünn
 
Arbeitslosengeld für tschechische Grenzpendler/Grenzgänger 

- Grundsätzlich: Das EU-Land der letzten Beschäftigung ist für das Arbeitslosengeld zuständig
- Ausnahme Grenzgänger (arbeiten für längeren Zeitraum in einem anderen EU-Land, behalten aber Wohnsitz im Ursprungsland):
Antrag möglich sowohl im aktuellen Erwerbsland als auch im Wohnsitzland
- Ausnahme Grenzpendler (regelmäßiges Pendeln zu Arbeitszwecken; mind. 1-mal/Woche): Antrag möglich nur im Wohnsitzland. Die Voraussetzungen sind wie folgt:

  • Registrierung beim lokal zuständigen Arbeitsamt mit EU Formular U1 (zum Nachweis der Beschäftigungs- und Versicherungszeiten)
  • Wohnsitz in Tschechien (Zentrum des Lebensinteresses)
  • in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt
  • Detailinformationen: Tschechisches Arbeitsamt

Quelle: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-tschechien.html

Ihr AUDITOR Team