Klientské informace XII-Osterbrief (nur Deutsch)

09. April 2020
Stöger & Partner Newsletter

Erleichterungen COVID

 

Erleichterungen des Finanzministeriums

 

- Herabsetzung der Einkommen- Körperschaftsteuervorauszahlungen

- Großzügige Gewährung von Zahlungserleichterungen

- Fristerstreckung für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2019 auf 31.08.2020

- Unterbrechung von Beschwerde- und Einspruchsfristen bis 01.05.2020

- Bonuszahlungen werden steuerfrei gestellt

 

Kurzarbeit

 

Viele offene Fragen zum Thema Kurzarbeit wurden inzwischen geklärt. Das wichtigste in Kürze:

  • Weiterleitung der Sozialpartnervereinbarung und der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe nur noch an das AMS per EAMS-Konto oder per Mail mailto:sfu.niederoesterreich@ams.at
  • Übernahme der Dienstgeberbeiträge Sozialversicherung ab dem 1. Monat
  • Lehrlinge wurden in das Kurzarbeit Modell aufgenommen
  • COVID-19-Prämien: Zulagen und Bonuszahlungen, die ausschließlich aufgrund der Coronakrise zusätzlich bezahlt werden (also nicht anstatt bisheriger Bezüge), sind bis zu € 3.000,00 lohnsteuerfrei (eine SV-Befreiung ist hingegen laut unserem aktuellen Wissensstand nicht geplant). Eine Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen ist nicht vorgesehen.
  • Pendlerpauschale & Pendlereuro: Bisher in der Personalverrechnung berücksichtigte Pendlerpauschalen, die durch Kurzarbeit oder Homeoffice eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coronakrise weiterhin zu.
  • Zulagen & Zuschläge gemäß § 68 EStG: Bisher in der Personalverrechnung berücksichtigte steuerfreie Zulagen und Zuschläge (z.B. Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge), deren Steuerfreiheit durch Homeoffice oder coronabedingte Dienstverhinderungen eigentlich wegfallen würden, stehen auch während der Coranakrise weiterhin zu.
  • Arbeitsunfall im Homeoffice: Unfälle, die sich im Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit im Homeoffice ergeben, zählen auch als Arbeitsunfall (Bedeutung für den Unfallversicherungsschutz und für die Krankenentgeltfortzahlung)
  • Entfall von BUAG-Zuschlägen in bestimmten Fällen.
  • Verzugszinsenfreie Stundung von SV-Beiträgen (Februar-, März-, April-Beiträge) für jene Unternehmen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind; andere Unternehmen können eine verzugszinsenfreie Stundung beantragen. Außerdem werden bis Mai 2020 keine Säumniszuschläge für mBGM-Verstöße vorgeschrieben.

 

Überbrückungskredite

  • Abwicklungsstelle ist die Hausbank
  • Garantien durch die österreichische Kontrollbank, die AWS oder die öst. Hotel – und Tourismusbank
  • Bis zu 100 % Garantie möglich
  • Problem: Bonitätsprüfung erforderlich

 

Nähere Infos:

https://www.ams.at/unternehmen

https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

www.wko.at

 

Härtefond

  • Phase 2 – Abfederung des Verdienstentgangs (Details sind seitens der Regierung noch in Ausarbeitung) im Zeitraum vom 16.03. bis 15.04.
  • Der Zuschuss soll max. 2.000 Euro pro Monat über maximal drei Monate, d.h. gesamt bis zu 6.000 Euro betragen.
  • Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe des Verdienstentgangs.
  • Der Förderzuschuss aus Phase 1 wird in Phase 2 angerechnet

 

https://wko.at/haertefall-fonds

 

Vergütung gem. § 32 Epidemiegesetz

 

  • gilt für Dienstnehmer die aufgrund eines Bescheides nicht arbeiten dürfen
  • Gilt auch für freiberuflich Tätige
  • Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft/dem zuständigen Magistrat
  • Achtung! Der Antrag muss innerhalb von 6 Wochen ab Ende der behördlich angeordneten Maßnahmen eingereicht werden

 

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