Klientské informace XIIII - COVID (pouze v NJ)

25. květen 2020
Stöger & Partner Newsletter

Sehr geehrte Klienten!

Entschädigungsansprüche gemäß Epidemiegesetz

Die bisher gesetzten Maßnahmen der Bundesregierung basieren auf dem Covid-19-Maßnahmengesetz. Die Anwendung des Epidemiegesetzes ist ausdrücklich ausgenommen. Nur wenn das Epidemiegesetz zur Anwendung käme, wären gesetzliche Entschädigungszahlungen vorgesehen.

Nun gibt es nach Meinung einiger Rechtsanwälte die theoretische Möglichkeit, dass die gesetzten Maßnahmen auf Basis der Covid-19-Maßnahmengesetze verfassungswidrig seien.

Sollte der Verfassungsgerichtshof mit dieser Frage betraut werden und sollte der Verfassungsgerichtshof Teile der Covid-19-Maßnahmengesetze als verfassungswidrig aufheben und würden dadurch Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz entstehen (die nach derzeitiger Rechtslage jedoch explizit eine Betriebsschließungsgrundlage nach § 20 Epidemiegesetz vorsehen, die überwiegend nicht gegeben ist), so wäre ein Antrag innerhalb von 6 Wochen ab Wegfall der Beschränkungen zu stellen.

Mit anderen Worten: Eine Entschädigung gemäß Epidemiegesetz zu bekommen ist nur möglich, wenn der Verfassungsgerichtshof die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen aufhebt. Selbst dann ist höchst unwahrscheinlich, dass die verhängten Maßnahmen unter das Epidemiegesetz fallen würden.

Sollten Sie trotz dieser vielen Unsicherheiten die minimale Chance eines Entschädigungsanspruchs wahren wollen, so müsste innerhalb von 6 Wochen ab Wegfall der Beschränkungen bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein Antrag auf Entschädigung gemäß Epidemiegesetz einlangen. Ein entsprechendes Formular liegt diesem Schreiben bei, ist jedoch nur teilweise brauchbar. Ein formloser Antrag sollte auch genügen.

Dieser könnte wie folgt lauten:

„Ich/Wir beantragen eine Entschädigung gemäß § 32 Epidemigesetz aufgrund der behördlich gesetzten Maßnahmen. Die Höhe unseres Schadens ist derzeit noch nicht absehbar und wird nach Vorliegen der entsprechenden Daten konkretisiert werden. Wir ersuchen Sie, den Erhalt dieses Antrags zu bestätigen.“

Fristen:

Für einige Betriebsstätten des Handels (im Wesentlichen jene mit Kundenbereichen unter 400 Quadratmeter) ist das Betretungsverbot mit 14.04.2020 weggefallen. Der Antrag müsste daher mit Ablauf des 25.05.2020 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

Für Betriebe mit größeren Bereichen ist das Betretungsverbot mit 30.04.2020 wegefallen, der Antrag müsste daher bis 11.06.2020 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangen.

Für Gastronomiebetriebe wäre die Frist der 25.06.2020, für Hotelbetriebe der 09.07.2020.

Fixkostenzuschuss

Seit 20.05.2020 kann man Fixkostenzuschüsse beantragen. Derzeit sind noch viele Fragen in Abklärung, wir werden Sie darüber in unserer nächsten Klienteninformation informieren.  

 

Bei Fragen steht Ihnen unsere Kanzlei jederzeit zur Verfügung, wir sind auch gerne bei der Stellung der Anträge behilflich.

 

Mit besten Grüßen

Ihr

Mag. Georg Stöger

und das gesamte Stöger & Partner Team

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