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COVID-19 Informace pro pendlery (informace pouze v DE)
25. března 2020
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Sehr geehrte Klienten,
hier senden wir Ihnen die neuesten Informationen zur Pendlerregelung, die ab 26.3. gelten werden.
Vom tschechischen Innenministerium wurden nun die Detailregelungen mit weiteren Klarstellungen veröffentlicht
https://www.mvcr.cz/mvcren/file/cross-border-workers-complex-fin-aj-pdf.aspx
Inkrafttreten der Neuregelungen mit 26.3.2020 00:00 Uhr
Österreich und Deutschland
- Aufenthalt im Ausland von mindestens 21 Tagen ohne Unterbrechung. Bei vorzeitiger Rückkehr wird der Status als Pendler aberkannt.
- Die Bestätigung des Arbeitgebers ist weiterhin erforderlich https://www.mvcr.cz/mvcren/file/vzor-potvrzeni-pro-preshranicni-pracovniky-de.aspx
- Das „Grenzgängerbuch“ (https://www.mvcr.cz/mvcren/file/knizka-preshranicniho-pracovnika-cz-de.aspx) ist nicht mehr erforderlich. Die Polizei führt eine elektronische Evidenz.
- Bei Rückkehr nach CZ 14-tägige Quarantäne, die bei einem weiteren Grenzübertritt gegenüber der Polizei mit ärztlicher Bestätigung nachzuweisen ist. Unmittelbar nach der Quarantäne kann der nächste Arbeitsaufenthalt beginnen.
- Bei einem Arbeitsplatz außerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen nur die von 00:00 – 24:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.
o Bei einem Arbeitsplatz innerhalb von 100km der Staatsgrenze dürfen auch die von 05:00 – 23:00 Uhr geöffneten Grenzübergänge genutzt werden.
- Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt, dass sie nach der Rückkehr aus CZ eine 14-tägige Pause vor dem nächsten Arbeitsaufenthalt einhalten müssen (CZ kann für AT oder D keine Quarantäne anordnen).
- Für Pendler von Österreich oder Deutschland nach Tschechien gilt die Ausnahmebestimmung hinsichtlich der Beherbergungsbetriebe
Slowakei und Polen
o Es gelten die bisherigen Regelungen (d.h. mindestens 3x wöchentlich, 100km, keine Verpflichtung zur Quarantäne)
Quelle: Öst. Botschaft Prag/Öst. Honorarkonsulat Brünn
Arbeitslosengeld für tschechische Grenzpendler/Grenzgänger
- Grundsätzlich: Das EU-Land der letzten Beschäftigung ist für das Arbeitslosengeld zuständig
- Ausnahme Grenzgänger (arbeiten für längeren Zeitraum in einem anderen EU-Land, behalten aber Wohnsitz im Ursprungsland):
Antrag möglich sowohl im aktuellen Erwerbsland als auch im Wohnsitzland
- Ausnahme Grenzpendler (regelmäßiges Pendeln zu Arbeitszwecken; mind. 1-mal/Woche): Antrag möglich nur im Wohnsitzland. Die Voraussetzungen sind wie folgt:
- Registrierung beim lokal zuständigen Arbeitsamt mit EU Formular U1 (zum Nachweis der Beschäftigungs- und Versicherungszeiten)
- Wohnsitz in Tschechien (Zentrum des Lebensinteresses)
- in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt
- Detailinformationen: Tschechisches Arbeitsamt
Quelle: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-tschechien.html
Ihr AUDITOR Team