Client Information XXI. - Corona-Kurzarbeit ab 1. Oktober 2020

30. September 2020
Stöger & Partner Newsletter

Sehr geehrte Klientin, sehr geehrter Klient!

Ab 01. Oktober 2020 gibt es die Möglichkeit die COVID-Kurzarbeit zu verlängern bzw. wieder neu zu beantragen.

Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer Corona-Kurzarbeit wird ab 1. Oktober 2020 um sechs Monate verlängert.

 

Hier die Eckpunkte der Phase 3:

  • Die Bandbreite für die Arbeitszeit (bisher 10% bis 90%)wird auf 30% bis 80% eingeschränkt. Eine Unterschreitung der Mindestarbeitsquote von 30% ist nur mit Zustimmung der Sozialpartner möglich. Die Ausbildung von Lehrlingen muss trotz Kurzarbeit gewährleistet sein. Dabei sind mindestens 50 % der ausgefallenen Arbeitszeit über den gesamten Kurzarbeitszeitraum für ausbildungs- bzw. berufsrelevante Maßnahmen zu nutzen (z. B. Ausbildungsverbund mit anderen Lehrbetrieben, Lehrwerkstätten, externe Kursmaßnahmen etc.).
  • Die Regelung zur „Nettoersatzrate“ bleibt gleich (90%, 85%, 80).

 

ABER: Das am Beginn der Kurzarbeit errechnete Mindestbruttoentgelt (Garantieentgelt) wird anders als bisher nicht „eingefroren“ sondern dynamisch betrachtet. Das bedeutet, dass KV-Erhöhungen, Biennalsprünge etc. zu einer Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit führen.

  • Bei Änderungen der Normalarbeitszeit , die spätestens 31 Tage vor Beginn der Kurzarbeit vereinbart worden waren, oder die auf einer gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Sonderregelung beruhen (z. B .Elternteilzeit, Altersteilzeit, Bildungsteilzeit etc.), ist das Brutto vor Kurzarbeit neu zu berechnen.
  • Die AMS-Kurzarbeitsbeihilfe errechnet sich gleich wie in Phase 2, d. h. es gibt (anders als bei Phase 1) keine Pauschalsätze, sondern das AMS wendet eine (vereinfachte) Differenzberechnungsmethode an.
  • Die Kontrolle der Kurzarbeitsanträge (wirtschaftliche Begründung) wird verschärft, insbesondere ist eine Umsatzprognose vorzulegen. Diese muss –wenn Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer beantragt wird, von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter als „nicht offensichtlich unplausibel“ bestätigt werden.
  • Für die Arbeitnehmer besteht eine verpflichtende Aus-,Fort-bzw. Weiterbildungsbereitschaft in der vom AMS vergüteten Ausfallszeit. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer bereit sein müssen, an einer vom Arbeitgeber angebotenen Weiterbildung teilzunehmen (40% der Kurskosten muss der Arbeitgeber tragen, 60% übernimmt das AMS).
  • Die Behaltefrist beträgt wie bisher einen Monat nach Ende der Kurzarbeit.

Die Grundprinzipien für die Abrechnung der Kurzarbeit in der Personalverrechnung sollen auch in Phase 3 gleich bleiben. Allerdings wird sich durch die neuen Regelungen zur Entgeltdynamisierung und Berücksichtigung bestimmter Arbeitszeitänderungen ein zusätzlicher administrativer Aufwand ergeben.

 

Sozialpartnervereinbarung und AMS-Antrag Phase 3:

Für alle Anträge auf die Kurzarbeit für den Zeitraum ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021 gilt die Formularversion 8.0. Das Formular finden Sie im Anhang.

Das AMS wird für die Kurzarbeitsphase 3 ein neues (adaptiertes) Eingabetool zur Einbringung von Kurzarbeitsanträgen (Erst-oder Verlängerungsbegehren) zur Verfügung stellen, das derzeit noch fertig programmiert werden muss.

Die Betriebe werden daher ersucht, derzeit noch keine Begehren für die Phase 3 einzureichen. Die Begehrenseinbringung wird voraussichtlich erst ab 1. Oktober 2020 möglich sein. Aufgrund dieser „Last-minute-Fertigstellung“ wird den Betrieben als Entgegenkommen – zumindest vorerst – auch für die Phase 3 weiterhin die Möglichkeit rückwirkender Kurzarbeitsbegehren zugestanden werden.

   

Abgabenrechtliche Behandlung von Coronaprämien:

Mit 17.09.2020 ist die schon sehnlichst erwartete Gesetzesnovelle zur Lohnnebenkostenbefreiung (DB, DZ, Kommunalsteuer) von COVID-Prämien veröffentlicht worden (BGBl. I Nr. 103/2020). Seitens der Finanzverwaltung wurde nun bestätigt, dass die DB-, DZ-, Kommst-Befreiung auch rückwirkend gilt.

 

Anhebung der Zuverdienstgrenze zur Familienbehilfe:

Ein Gesetzesantrag der Bundesregierung sieht vor, dass die jährliche Zuverdienstgrenze zur Familienbeihilfe von bisher € 10.000,00 auf € 15.000,00 angehoben wird. Diese erfreuliche Änderung soll bereits für das Kalenderjahr 2020 gelten. Betroffen davon sind vor allem volljährige Studierende mit Nebenjobs und Personen in Berufsausbildung.

 

Unverändert bleibt, dass bis einschließlich jenes Kalenderjahres, in dem die volljährige Person das 19. Lebensjahr vollendet, keine Zuverdienstgrenze anwendbar ist (also theoretisch unbeschränkt dazuverdient werden könnte).

 

Die Eckpunkte zu den neuen Änderungen bzw. News finden Sie hier. 

 

Mit besten Grüßen

Ihr

Mag. Georg Stöger

und das gesamte Stöger & Partner Team

 

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