Client Information XIII - COVID (only in German)

17. April 2020
Stöger & Partner Newsletter

Sehr geehrte Klienten!

Soeben wurde die Handlungsempfehlung zur vorläufigen Abrechnung der Corona-Kurzarbeit auf der Homepage der WKO veröffentlicht. Diese Handlungsempfehlung stellt eine Leitlinie dar, die insbesondere von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst. Sie wurde mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern sowie mit der ÖGK und dem BMF abgestimmt.

Sie sollten die betroffenen Kurzarbeiter laut Handlungsempfehlung der WKO mit einem entsprechenden Hinweis, wie die Abrechnung erfolgt ist und dass es zu nachträglichen Korrekturen mittels Aufrollungen nach oben oder nach unten kommen wird, informieren. Einen Textvorschlag finden Sie in der Handlungsempfehlung der WKO bzw. im Vorlagenportal.at unter Mitarbeiterinfo über die provisorische Abrechnung der Kurzarbeit für April und Mai 2020.
 
Detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen
Für die künftige Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeit ist es zwingend notwendig
, eine detaillierte Arbeitszeitaufzeichnung auf Stundenbasis zu führen. Beachten Sie die Bundesrichtlinie zur Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) Kapitel 6.7

Beiliegend finden Sie das vom AMS über das EAMS-Konto zur Verfügung gestellte vorläufige Formular für die Erfassung der Kurzarbeitsstunden, welches nur online erfasst werden kann.

Gerne können wir dies für Sie erledigen und auf Ihrem EAMS – Konto eintragen.

Weiters finden Sie für den Härtefallfond 2 ein Muster im Anhang vor. Anträge können ab 20.04.2020 eingebracht werden.

 

Mit besten Grüßen

Ihr

Mag. Georg Stöger

und das gesamte Stöger & Partner Team

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